1. Corona-Soforthilfen

Bereits im März 2020 wurden die Corona-Soforthilfen zur Beantragung freigegeben mit dem Ziel der schnellen Sicherung verfügbarer Liquidität für Unternehmen, die aufgrund der Verordnung zum 1. Lockdown schließen mussten.

Für die Bilanzierung sind grundsätzlich die Grundsätze der Bilanzierung öffentlicher Zuschüsse des IDW in HFA 1/1984 i. d. F. von 1990 „Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen, dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungen der öffentlichen Hand“ heranzuziehen. Die Corona-Hilfen wurden beihilferechtlich unter der Kleinbeihilfenverordnung ausgezahlt und waren bei einem gewährten Betrag von 8.000 EUR als sonstiger betrieblicher Ertrag (unregelmäßig) zu erfassen (Konto #2709 im SKR 03).

Ist eine Rückzahlung notwendig, da sich die Bedingungen teilweise im Nachhinein geändert haben, so ist diese grundsätzlich als Rückstellung zu erfassen. Allerdings sind bei der Bildung von Rückstellungen nach dem BFH für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, als die eine drohende Rückzahlung der Corona-Soforthilfe zu werten ist, hohe Hürden zu überwinden. In diesem Zusammenhang ist wohl auf das BFH-Urteil vom 22.8.12, X R 23/10 zu verweisen.

  1. November- Dezemberhilfen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2.11.2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 % des jeweiligen Umsatzes im November beziehungsweise Dezember 2019, wobei allerdings die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 und von der gewählten Beihilferegelung sind.

Die Erfassung in der Buchhaltung von den gewährten November- und Dezemberhilfen erfolgt analog zu den Corona-Soforthilfen (Buchung als sonstiger betrieblicher Ertrag (unregelmäßig)). Allerdings werden in den für die Abschlagszahlungen versandten Bescheiden ausdrücklich zunächst nur Abschlagszahlungen vorgenommen. Somit müssen für die Zeit, bis der Schlussbescheid vorliegt, die erhaltenen Abschläge erfolgsneutral als sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

Bei den November- und Dezemberhilfen ist durch die verzögerten Antragstellungsmöglichkeiten und Bearbeitungen häufig ein Periodenabgrenzungsproblem aufgetreten, d. h. es ist fraglich, was noch erfolgsrechnerisch im Geschäftsjahr 2020 zu erfassen ist und was in das Geschäftsjahr 2021 fällt. Dabei gilt grundsätzlich, dass ein zugesagter, aber noch nicht ausgezahlter Zuschuss dann als Forderung zu aktivieren ist, wenn der Antragsteller am Bilanzstichtag alle sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt und diese spätestens im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt wurde.

  1. Überbrückungshilfe I, II und III

Die Überbrückungshilfen wurden im Anschluss an die Corona-Soforthilfe gestartet. Zunächst wurden damit die Monate Juni bis August 2020 abgedeckt (Überbrückungshilfe I), dann für September bis Dezember 2020 (Überbrückungshilfe II). Derzeit gilt die Überbrückungshilfe III für die Monate Januar bis Juni 2021.

Die Antragsberechtigung ist auf die Deckung der Fixkosten, die durch erlittene Umsatzeinbrüche nicht mehr gegeben ist, ausgerichtet. So sind etwa bei den Überbrückungshilfen II die Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in 2 zusammenhängenden Monaten (Zeitraum April bis August 2020) gegenüber den Vorjahresmonaten antragsberechtigt oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten.

Buchhalterisch gilt für diese Programme das bei den November-/Dezemberhilfen beschriebene. Auch hier dürfte es zu den Periodisierungsherausforderungen kommen.