Das Werkstudentenprivileg, das nur Beiträge zur Rentenversicherung vorsieht, gilt nicht zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang. Der Bachelor endet mit dem Monat, in dem das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird, während der Master frühestens im nächsten Semester beginnt. In der Zwischenzeit gelten die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

Unveränderter Beschäftigungsumfang beim selben Arbeitgeber: Arbeitgeber, die Werkstudenten weiterhin bis zu 20 Wochenstunden beschäftigen wollen, müssen diese nach dem Ende des Bachelorstudiums als voll sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer melden. Ab dem ersten Semester des Masterstudiums kann der Status wieder auf Werkstudent geändert werden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Soll die Beschäftigung nach dem Bachelor auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung umgestellt werden, muss das monatliche Arbeitsentgelt auf max. 538 EUR festgelegt werden. Liegt das jährliche Entgelt bei höchstens 6.456 EUR, kann dies als geringfügige Beschäftigung gemeldet werden.

Höheres Arbeitsentgelt:

Bei einem Arbeitsentgelt über 6.456 EUR pro Jahr scheidet die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus.

Unzulässigkeit des kurzfristigen Minijobs: Ein kurzfristiger Minijob im direkten Anschluss an eine Werkstudentenbeschäftigung ist unzulässig, da dies als Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung gewertet wird.

Kurzfristiger Minijob zwischen Bachelor und Master ohne vorherige Werkstudentenbeschäftigung: Arbeitnehmer, die zwischen Bachelor und Master zur Aushilfe beschäftigt werden, können dies im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs tun, sofern sie zuvor nicht als Werkstudent beim selben Arbeitgeber tätig waren. Dabei sind Vorbeschäftigungszeiten für die Prüfung der Zeitgrenzen und Berufsmäßigkeit zu berücksichtigen.