Wird ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung verkauft, handelt es sich normalerweise um ein privates Veräußerungsgeschäft – außer das Grundstück wurde für einen bestimmten Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht, wenn nur ein Teil des Grundstücks verkauft wird und die Teilung zwecks Veräußerung erfolgt ist.

Hintergrund:

Die Antragsteller sind verheiratet und wurden für die Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Ehegatten kauften 2014 ein Grundstück von 3.863 qm zu je einer hälfte.
Nach einer Sanierung erfolgte der Einzug 2015. Das Grundstück wurde aufgeteilt nachdem festgestellt wurde, dass es bebaubar ist. Nachdem Abholzungs- und Abrissaufwendungen durchgeführt wurden, ist das Grundstück 20219 verkauft worden. Bis zum Verkauf aber weiterhin als Garten genutzt. Bei der Veräußerung des Grundstücksteils ging das Finanzamt davon aus, dass es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelte und versteuerte etwa 66.000 Euro.
Ein privates Veräußerungsgeschäft wurde auch vom FG angenommen.

Entscheidung:

Der BFH hat die Revision gegen die Entscheidung des FG abgelehnt, da sie unbegründet ist. Zunächst stellte der BFH fest, dass die Anschaffung und die Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Frist erfolgten, was darauf hindeutete, dass es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelte.

Es muss eine ökonomische Identität zwischen dem veräußerten und dem angeschafften Wirtschaftsgut bestehen. Der BFH geht davon aus, dass die wirtschaftliche Teilidentität entsteht, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut nach Teilung nur teilweise verkauft wird. Abholzungs- und Abrissmaßnahmen auf dem abgeteilten Grundstück, die auch im Entscheidungsfall durchgeführt wurden, hatten keinen Einfluss auf die Existenz einer Teilidentität.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein privates Veräußerungsgeschäft nicht von der Besteuerung ausgenommen. Der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang des neuen Grundstücksteils wurde durch die Grundstücksteilung aufgehoben.

Das bis dahin einheitliche Wirtschaftsgut Grund und Boden wurde durch die Teilung in zwei neue Wirtschaftsgüter (Grundstück) aufgeteilt, deren „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ jeweils separat betrachtet werden muss.

Nach Ansicht des BFH kann das abgetrennte Grundstück trotz seiner Teilung immer noch in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem bebauten anderen Grundstück stehen, das für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Der BFH lehnte diesen einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang im Entscheidungsfall jedoch ab. Um die Teilfläche zu veräußern und zu bebauen, hat der Erwerber sie abgetrennt.

Der Bezug zum eigengenutzten Gebäude und dessen Grundstück wird durch die Abtrennung und die dokumentierte Veräußerungsabsicht überschwemmt. Auch wenn die Kläger dieses Flurstück bis zur Veräußerung als Garten genutzt hätten, ging der BFH nicht davon aus, dass der später veräußerte Teil des Grundstücks von ihnen selbst genutzt werden sollte.