Beim Verspätungszuschlag gibt es etliche Neuerungen, die aus der streitanfälligen Ermessensentscheidung über die Festsetzung und Höhe eine klar geregelte Vorschrift machen und für mehr Gerechtigkeit sorgen sollen.
Das ändert sich ab 1.1.2018
Ein Verspätungszuschlag ist festzusetzen, wenn nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. zum Zeitpunkt der vorzeitig angeforderten Steuererklärung die Steuererklärung abgegeben worden ist.
Ausnahmen: Kein Verspätungszuschlag wird erhoben, wenn
- das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat (auch rückwirkend),
- die Steuer auf 0 EUR festgesetzt wird oder es eine Steuererstattung gibt,
- die festgesetzte Steuer nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge übersteigt.
Auch bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt, ebenso wie bei vierteljährlich oder monatlich abzugebenden Steueranmeldungen.
Bei mehreren erklärungspflichtigen Personen entscheidet das Finanzamt, ob es den Verspätungszuschlag gegen eine Person, gegen mehrere oder gegen alle Personen festsetzt. Bei Festsetzung gegen mehrere Personen sind diese Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags.
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 10 EUR. Bei verspätet abgegebenen Feststellungserklärungen und bei Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften sind ebenfalls 0,25 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag zu entrichten, mindestens jedoch 25 EUR pro angefangenen Monat.
Bei einem Erklärungspflichtigen, der vom Finanzamt erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert worden ist, wird der Verspätungszuschlag nur für Monate erhoben, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
Korrekturen bei der Steuerfestsetzung oder der Feststellung wirken sich auf die Bemessung des Verspätungszuschlags aus. Eine Korrektur unterbleibt jedoch dann, wenn die Mindestbeträge weiterhin festzusetzen sind.