Im ELStAM-Verfahren kann der Arbeitgeber für einen Mitarbeiter nur ein Dienstverhältnis anmelden. Als Folge kann er als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur eine Steuerklasse anfordern bzw. abrufen. Probleme kann es geben, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Lohnarten bezieht. Hier werden jetzt Vereinfachungsregelungen gesetzlich festgeschrieben.

 

Bei unterschiedlichen Lohnarten, z. B. Hinterbliebenenbezüge und Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber bisher aus Vereinfachungsgründen die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden und für den anderen Bezug ohne weiteren Abruf die Steuerklasse VI anwenden, anstatt beide Bezüge zusammenzurechnen. Die Lohnsteuerbescheinigung muss er jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug ausstellen und an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Verwaltungsregelung ist befristet bis Ende 2016.

 

Das ändert sich ab 1.1.2017           
Die gesetzliche Neuregelung orientiert sich an dieser bisherigen Vereinfachungsregelung. Zahlt der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten.

Für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin besteht in diesen Fällen eine Veranlagungspflicht. Die Betroffenen müssen also eine Steuererklärung abgeben.