Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurden weitere Änderungen beschlossen, die mit Steuerumgehung eigentlich nichts zu tun haben, aber kurzfristig umgesetzt werden sollten. Dazu gehört insbesondere der Änderungsbedarf bei den Steuerklassen.

 

Hierzu wurden vor allem bereits bestehende Verwaltungsregelungen in gesetzliche Normen gegossen.

 

Das ändert sich ab 1.1.2018

Arbeitnehmer erhalten bisher bei der Heirat die Steuerklasse III, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist. Künftig erhalten Arbeitnehmer bei Heirat jeweils die Steuerklasse IV. Dies wird auch gelten, wenn nur einer der Ehegatten in einem Arbeitsverhältnis steht. Zudem wird es auch einen einseitig möglichen Antrag auf Steuerklassenwechsel von III/V zu IV/IV geben.

Arbeitgeber dürfen ab 2018 bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, bei der Steuerklasse VI kein Freibetrag zu berücksichtigen ist und die Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Das 2-jährige Faktorverfahren wird es ab dem Veranlagungszeitraum 2019 geben.