Falls im Raum steht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) getätigt wurde, so muss das Finanzamt beweisen, dass eine verdeckte vGA vorliegt. Hohe Bareinzahlungen auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto allein reichen nicht aus, um auf zusätzliche Betriebseinnahmen zu schließen. Wenn die Herkunft dieser Gelder unklar bleibt, können sie lediglich dem Gesellschafter zugeordnet werden.

Hintergrund:

B, der Gesellschafter-Geschäftsführer der XY GmbH, stand im Verdacht, Einnahmen der Gesellschaft für private Zwecke veruntreut und Steuern hinterzogen zu haben. Die Steuerfahndung stellte fest, dass Bs privater Lebensunterhalt und seine versteuerten Einkünfte nicht übereinstimmten. Er hatte Schulden bei der XY GmbH bar beglichen und beträchtliche Summen auf seine privaten Konten überwiesen.

Das Finanzamt wertete diese Geldflüsse als Betriebseinnahmen der XY GmbH und als verdeckte Gewinnausschüttungen an B. Einsprüche der XY GmbH gegen die Steuerbescheide, gestützt auf Bs angebliche frühere Vermögensverhältnisse und private Darlehen aus Osteuropa, wurden abgelehnt. Es fehlten Nachweise über die Herkunft der Bargelder. Da B keine anderen Einkommensquellen nachweisen konnte, wurde angenommen, dass die Mittel aus unversteuerten Einnahmen der XY GmbH stammten.

Entscheidung:

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der XY GmbH stattgegeben und bestätigt, dass die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung vGA beim Finanzamt liegt. Das Finanzamt konnte nicht nachweisen, dass eine verhinderte Vermögensmehrung bei der XY GmbH vorlag, die als vGA gewertet werden könnte. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die nicht aufgeklärten Kapitalzuführungen nicht zwangsläufig darauf hinweisen, dass sie aus nicht versteuerten Einnahmen der XY GmbH stammen, die für private Zwecke des B genutzt wurden. Stattdessen könnten diese Gelder aus einer bisher steuerlich nicht erfassten gewerblichen Tätigkeit von B stammen.

Auch die Rückführungen auf dem Verrechnungskonto der XY GmbH, das ähnlich einem Girokonto geführt wird, wurden beleuchtet. Es wurde festgehalten, dass aus hohen Barrückführungen auf diesem Konto nicht automatisch geschlossen werden kann, dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen hatte.

Schließlich urteilte das FG, dass die unaufgeklärte Herkunft von Vermögenszuwächsen, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellt wurden, in der Regel nur diesem persönlich zugerechnet werden kann.