Wer ab 1.2.2017 aus beruflichen Gründen umzieht, darf für umzugsbedingte Unterrichtskosten der Kinder und sonstige Umzugsauslagen höhere Beträge geltend machen.
Das ändert sich ab 1.2.2017
Benötigt das Kind wegen des Umzugs zusätzlichen Unterricht, dürfen die entsprechenden Unterrichtskosten steuerlich abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt bei Beendigung des Umzugs
ab 1.3.2016 | 1.882 EUR |
ab 1.2.2017 | 1.926 EUR |
Für sonstige Umzugskosten gibt es einen Pauschbetrag. Dieser beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte bei Beendigung des Umzugs
ab 1.3.2016 | 1.493 EUR |
ab 1.2.2017 | 1.528 EUR |
Für Ledige beträgt der Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs
ab 1.3.2016 | 746 EUR |
ab 1.2.2017 | 764 EUR |
Dieser Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners
zum 1.3.2016 | um 329 EUR |
zum 1.2.2017 | um 337 EUR |