Wer ab 1.2.2017 aus beruflichen Gründen umzieht, darf für umzugsbedingte Unterrichtskosten der Kinder und sonstige Umzugsauslagen höhere Beträge geltend machen.

 

Das ändert sich ab 1.2.2017           
Benötigt das Kind wegen des Umzugs zusätzlichen Unterricht, dürfen die entsprechenden Unterrichtskosten steuerlich abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt bei Beendigung des Umzugs

ab 1.3.2016 1.882 EUR
ab 1.2.2017 1.926 EUR

 

 

 

Für sonstige Umzugskosten gibt es einen Pauschbetrag. Dieser beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte bei Beendigung des Umzugs

ab 1.3.2016 1.493 EUR
ab 1.2.2017 1.528 EUR

 

 

 

Für Ledige beträgt der Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs

ab 1.3.2016 746 EUR
ab 1.2.2017 764 EUR

 

 

 

Dieser Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners

zum 1.3.2016 um 329 EUR
zum 1.2.2017 um 337 EUR