Werden mit Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, Verluste erzielt, werden diese von den Banken automatisch beachtet und vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlicher Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen.
Dazu muss der Anleger eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Die Verlustbescheinigung für das laufende Jahr ist bis spätestens 15.12.2015 zu verlangen.
Nach Ausstellung einer Verlustbescheinigung wird der ausgewiesene Verlust nicht wieder in den Verlusttopf eingestellt, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. Er muss in der Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht werden.
Anmerkung: Ob eine Verlustbescheinigung beantragt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab und sollte vorher mit uns besprochen werden! Die Beantragung einer Verlustbescheinigung kann sich u. a. empfehlen, wenn im laufenden Jahr Kapitalerträge bei Banken erzielt werden, die mit Kapitalertragsteuer belastet sind und mit Verlusten bei anderen Banken verrechnet werden können.