Um den CO2-Ausstoß bis 2020 gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken, müssen vor allem im Straßenverkehr die Emissionen deutlich reduziert werden. Mit steuerlichen Anreizen soll der Anteil der Elektrofahrzeuge gesteigert werden.
Das ändert sich
Die Förderung der Elektromobilität besteht aus 3 Teilen:
- der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung,
- dem Ausbau der Ladeinfrastruktur und
- einer Reduzierung der Kostenlücke zu konventionellen Kfz.
Reine Elektrofahrzeuge einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge, die seit dem 1.1.2016 erstmals zugelassen wurden, werden rückwirkend zum 1.1.2016 für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung gibt es für Zulassungen bis zum 31.12.2020. Auch eine vollständige Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen wird in die 10-jährige Steuerbefreiung einbezogen.
Arbeitgeber erhalten einen steuerlichen Anreiz für den Ausbau einer Ladeinfrastruktur. Dazu wird eine Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geschaffen. Neben privaten Elektrofahrzeugen der Arbeitnehmer wird auch das Aufladen eines Dienstfahrzeugs, für das die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert wird, in die Steuerfreiheit einbezogen.
Eine verbilligte oder unentgeltliche Übereignung von Ladevorrichtungen an einen Arbeitnehmer kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden. Gleiches gilt für Arbeitgeberzuschüsse zur Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Vorteile, die in Lohnzahlungszeiträumen der Jahre 2017 bis 2020 zufließen.
Darüber hinaus gibt es eine Kaufprämie für reine Elektrofahrzeuge und für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge (Anschaffungen ab 18.5.2016). Die Prämie beträgt 4.000 EUR für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und 3.000 EUR für Plug-In-Hybride.