Spendenbescheinigungen gehörten bisher zu den Belegen, die zwingend mit der Steuererklärung eingereicht werden mussten. In Zukunft genügt es, die entsprechenden Nachweise aufzuheben.

 

Das ändert sich ab 1.1.2017           
Aus der Belegvorlagepflicht wird mit der gesetzlichen Neuregelung eine Belegaufbewahrungspflicht. Denn der Steuerpflichtige muss seine Zuwendungsbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch dann dem Finanzamt vorlegen, wenn dieses ihn dazu auffordert. Das ist möglich bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Wird die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt, entfällt sogar diese Aufbewahrungspflicht.

Wurden die übermittelten Spendendaten im Steuerbescheid nicht richtig berücksichtigt, darf das korrigiert werden, und zwar sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen.