Beim Übertragen von Vermögen auf eine Familienstiftung wird die Steuerklasse und der Freibetrag anhand der "entferntest Berechtigten" bestimmt. Dies sind diejenigen, die laut Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile erhalten können.

Hintergrund:

Eine Klägerin gründete mit ihrem Ehemann die U Familienstiftung und stattete diese mit einem Vermögen von 443.051 EUR aus. Die Stiftung soll die Klägerin und ihren Ehemann sowie nachfolgende Generationen finanziell unterstützen.

Das Finanzamt betrachtete „weitere Abkömmlinge“ als „entferntest Berechtigte“ und ordnete die Steuerklasse I zu, wobei ein Freibetrag von 100.000 EUR berücksichtigt wurde. Es setzte eine Schenkungsteuer von 59.175 EUR fest. Der Einspruch der Klägerin wurde abgelehnt.

Gerichtsurteil:

Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Es urteilte, dass mögliche Urenkel der Stifter als „entferntest Berechtigte“ anzusehen seien, da diese nach der Stiftungssatzung Vermögensvorteile erlangen könnten, selbst wenn sie bei Errichtung der Stiftung noch nicht geboren waren.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Es sei unerheblich, ob die Urenkel bei Stiftungserrichtung bereits geboren seien oder später finanzielle Unterstützung erhielten. Der Begriff „entferntest Berechtigter“ beziehe sich auf den potenziell Begünstigten gemäß der Stiftungssatzung. Die Steuerklasse I und der Freibetrag von 100.000 EUR seien korrekt angewendet worden.

Zusammenfassung:

Die Errichtung einer Familienstiftung ermöglicht es, durch die Bestimmungen der Stiftungssatzung potenziell höhere Freibeträge bei der Schenkungsteuer zu erhalten. Der „entferntest Berechtigte“ wird durch die Satzung definiert, und dieser Ansatz bietet steuerliche Vorteile, da er oft eine günstigere Steuerklasse ermöglicht.