
Hintergrund:
Eine Klägerin gründete mit ihrem Ehemann die U Familienstiftung und stattete diese mit einem Vermögen von 443.051 EUR aus. Die Stiftung soll die Klägerin und ihren Ehemann sowie nachfolgende Generationen finanziell unterstützen.
Das Finanzamt betrachtete „weitere Abkömmlinge“ als „entferntest Berechtigte“ und ordnete die Steuerklasse I zu, wobei ein Freibetrag von 100.000 EUR berücksichtigt wurde. Es setzte eine Schenkungsteuer von 59.175 EUR fest. Der Einspruch der Klägerin wurde abgelehnt.
Gerichtsurteil:
Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Es urteilte, dass mögliche Urenkel der Stifter als „entferntest Berechtigte“ anzusehen seien, da diese nach der Stiftungssatzung Vermögensvorteile erlangen könnten, selbst wenn sie bei Errichtung der Stiftung noch nicht geboren waren.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):
Zusammenfassung:
Die Errichtung einer Familienstiftung ermöglicht es, durch die Bestimmungen der Stiftungssatzung potenziell höhere Freibeträge bei der Schenkungsteuer zu erhalten. Der „entferntest Berechtigte“ wird durch die Satzung definiert, und dieser Ansatz bietet steuerliche Vorteile, da er oft eine günstigere Steuerklasse ermöglicht.