Multinationale Konzerne nutzen derzeit gezielt die Gewinnverlagerungsmöglichkeiten. Das Ziel des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ist es, diese missbräuchlichen Gestaltungen zu unterbinden.

 

Immaterielle Wirtschaftsgüter lassen sich besonders einfach auf andere Rechtsträger und auch über Staatsgrenzen hinweg übertragen. Sog. IP-Boxen, Lizenzboxen bzw. Patentboxen sind deshalb besonders häufig anzutreffen. Die Lizenzboxen sehen z. B. eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung von Lizenzeinnahmen vor. Teilweise sind diese mit besonderen Steuersätzen für Lizenzeinkünfte oder anderen Vergünstigungen verbunden. Von multinationalen Konzernen wird dies zur gezielten Gewinnverlagerung genutzt.

 

Das ändert sich ab 1.1.2018

Die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für Rechteüberlassungen wird eingeschränkt, wenn die Zahlungen beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nur einer geringen Besteuerung unterliegen. Dadurch sollen Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden.

Die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzzahlungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen wird eingeschränkt, wenn beim Empfänger aufgrund einer IP-Box, Patentbox oder Lizenzbox die Belastung durch Ertragsteuern weniger als 25 % beträgt.

Der Betriebsausgabenabzug orientiert sich an der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung. Es wird dadurch der Höhe nach quasi eine korrespondierende Besteuerung vorgenommen. Damit wird der Anreiz, Gewinne zu verlagern, künftig entfallen.

Diese Abzugsbeschränkung soll unabhängig davon greifen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat besteht oder nicht. Darüber hinaus wird ein besonderer Passus eine Umgehung der Regelung durch sog. Zwischenschaltungsfälle verhindern.

 

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 5.7.2017 in Kraft. Die Lizenzschranke gilt damit erstmals für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 den Gewinn mindern.