Durch Änderungen beim Mutterschutzgesetz wird die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes verlängert. Darüber hinaus harmonisiert der Gesetzgeber die Berechnung des Mutterschaftsgeldes mit dem Mutterschutzlohn.

 

In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und für 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Frauen nicht mehr beschäftigt werden (Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz). Für Mütter nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen.

Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihnen wegen der Schutzfristen vor und nach einer Geburt kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zwar orientiert sich das grundsätzlich an dem ausfallenden Arbeitsentgelt, ist jedoch auf maximal 13 EUR täglich begrenzt. Überschreitet das ausgefallene Arbeitsentgelt 13 EUR kalendertäglich, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss erfolgt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem sonst zustehenden Nettoarbeitsentgelt. Das Mutterschaftsgeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse der Mutter.

 

Das ändert sich

Der Zuschuss des Arbeitgebers passt sich an Veränderungen während der Schutzfristen an. Das Mutterschaftsgeld dagegen orientierte sich bisher nur an den letzten 3 Monaten vor dem Schutzfristbeginn. Dieser Unterschied wurde jetzt gesetzlich beseitigt. Ändert sich also die Höhe des Arbeitsentgelts während der Schutzfrist, passt sich auch die Höhe des Mutterschaftsgeldes an. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen zukünftig der Krankenkasse die neue Arbeitsentgelthöhe übermitteln.

Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auch dann auf 12 Wochen, wenn bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Die Behinderung muss jedoch vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt und die Verlängerung von der Mutter bei der Krankenkasse beantragt werden. Betroffene Frauen stellen den Antrag auf verlängerte Auszahlung des Mutterschaftsgeldes direkt bei ihrer zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber nur über die Verlängerung der Schutzfrist, nicht aber über den Grund der Verlängerung.

 

Inkrafttreten

Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts tritt grundsätzlich zum 1.1.2018 in Kraft. Die Regelungen zur verlängerten Mutterschutzfrist gelten bereits seit 30.5.2017.