Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens enthält neben Änderungen des Verfahrensrechts auch einige lohnsteuerliche Neuerungen, vor allem im Hinblick auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich und das ELStAM-Verfahren.

 

Das ändert sich ab 1.1.2017           
Die Frist zur Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs wird von Ende März des Folgejahres auf Ende Februar des Folgejahres verkürzt. Die besondere Frist, nach der Arbeitgeber in sog. Härtefällen das Papierverfahren weiter angewendet haben, ist inzwischen entbehrlich.

Im ELStAM-Verfahren bei verschiedenen Lohnarten bleibt auch in Zukunft eine getrennte Abrechnung möglich. Darüber hinaus wird eine Klarstellung hinsichtlich der Überwachung des ELStAM-Abrufs durch den Arbeitgeber vorgenommen. Die Zuständigkeit für die Aufforderung an den Arbeitgeber zum Abruf und zur Anwendung der ELStAM sowie zur Beachtung der weiteren Verpflichtungen aus dem ELStAM-Verfahren und für ein Zwangsgeldverfahren wird dem Betriebsstättenfinanzamt zugewiesen.

Arbeitgeber können verpflichtet werden, anlässlich von Außenprüfungen die im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichneten steuerrelevanten Daten nach amtlich vorgeschriebenen Regeln elektronisch bereitzustellen. Grundlage dafür soll die einheitliche Digitale Lohn-Schnittstelle (DLS) sein, die die Finanzverwaltung bereits entwickelt hat. Ziel ist, die steuerrelevanten Daten unabhängig von dem beim Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm unkompliziert auswerten zu können.

Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster innerhalb einer angemessenen Frist als Ausdruck aushändigen oder elektronisch bereitstellen. Der Arbeitgeber hat die von ihm übermittelten Daten aufzuzeichnen. Darüber hinaus muss er diese Aufzeichnungen sowie die damit zusammenhängenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Jahres aufbewahren.