Die betriebliche Altersversorgung und auch die private Lebensversicherung werden von der Vorabpauschale befreit. Hierdurch sollen ungewollte Beeinträchtigungen der Altersvorsorge vermieden werden.

 

Ausschüttungen des Investmentfonds und Gewinne aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen versteuert der Anleger eines Investmentfonds mit dem Abgeltungsteuersatz oder als Betriebseinnahmen. Um eine zeitlich unbeschränkte Steuerstundungsmöglichkeit zu vermeiden und Gestaltungen zu verhindern sowie das Steueraufkommen stetig zu halten, wird eine Vorabpauschale erhoben. Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich anhand des Basiszinses i. S. d. Bewertungsgesetzes, also als Wert, der objektiv aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird.

 

Das ändert sich ab 1.1.2018           
Zukünftig werden die Vorausbelastung mit inländischer Steuer sowie die fehlende Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Steuer in Form einer Teilfreistellung kompensiert. Diese Teilfreistellung wird auf alle Erträge aus Investmentfonds, die überwiegend in Aktien oder Immobilien fortlaufend investieren, angewendet. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds sind pauschaliert 30 %, bei Mischfonds 15 % steuerfrei. Der Freistellungssatz erhöht sich für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger auf 60 % und für bestimmte körperschaftsteuerpflichtige Anleger auf 80 %. Die höheren Freistellungssätze für betriebliche und bestimmte körperschaftsteuerpflichtige Anleger berücksichtigen in pauschalierter Form die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien. Der Freistellungssatz beträgt bei inländischen Immobilienfonds 60 %, bei ausländischen Immobilienfonds gilt ein höherer Freistellungsatz von 80 %, weil ausländische Staaten die dortigen Immobilienerträge in der Regel bereits in höherem Maße auf Fondsebene besteuert haben. Bestimmte Anlegergruppen wie Kirchen, gemeinnützige Anleger, Pensionskassen und Unterstützungskassen können nicht von Teilfreistellungen profitieren. Stattdessen können sie sich als sog. begünstigte Anleger die Vorbelastung des Fonds erstatten lassen.

Die Vorabpauschale ist bei Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsunternehmen nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile zur Sicherung von Alterungsrückstellungen gehalten werden.

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die tatsächlichen Ausschüttungen eines Investmentfonds den sog. Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag wird zunächst anhand eines von der Bundesbank ermittelten Referenzzinssatzes ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr ermittelten Wert eines Investmentanteils ergibt. Um eine Doppelberücksichtigung der Ausschüttungen zu vermeiden, ist es erforderlich, den Wert des Investmentanteils am Ende des Kalenderjahres um den Betrag der Ausschüttung zu erhöhen. Der fiktive Zufluss der Vorabpauschale wird auf das Folgejahr verschoben. Dies erleichtert das Steuerabzugsverfahren, da in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zu Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.