Bei der Besteuerung kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, nicht auf die Auszahlung des Darlehens.

Hintergrund:

Die Kläger, ein Ehepaar, wurden für das Steuerjahr 2018 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Am 1.8.2006 verpachtete die Klägerin der Q Ltd., ein Unternehmen, dessen Direktor ihr Ehemann war, ein Grundstück mit Hotelgebäude und einen Pkw. Seit 2011 war der Ehemann auch Alleingesellschafter der Q Ltd., die 2019 aufgelöst wurde.

Am 1.1.2008 gewährte die Klägerin der Q Ltd. ein Darlehen bis maximal 150.000 EUR, das am Ende der Vertragslaufzeit zurückgezahlt werden sollte. Die Q Ltd. konnte das Darlehen jederzeit abrufen oder tilgen, und die Zinsen wurden jährlich ermittelt und dem Darlehen zugeschlagen. Rückzahlungen sollten zuerst auf die Zinsen angerechnet werden. Die Entwicklung des Darlehenskontos wurde in den Jahreskontoauszügen von 2008 bis 2018 dokumentiert.

Mit einer Vereinbarung vom 31.12.2018 verzichtete die Klägerin vollständig auf die Rückzahlung des noch ausstehenden Darlehensbetrags von 111.865,11 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machten die Kläger den Verzicht als Verlust bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen geltend.

Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an, da die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nur für Kapitalforderungen gilt, die nach dem 31.12.2008 entstanden sind. Der Darlehensvertrag, auf dessen Rückzahlung die Klägerin verzichtet hatte, wurde jedoch am 1.1.2008 abgeschlossen, also vor diesem Stichtag.

Vor dem Finanzgericht (FG) hatten die Kläger zunächst Erfolg.

Entscheidung:

Der BFH hat der Revision des Finanzamts stattgegeben und die Klage abgewiesen. Das Finanzgericht hatte den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung fälschlicherweise als steuerbar angesehen. Der Veräußerungstatbestand gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rückzahlungsanspruch bereits mit Abschluss des Darlehensvertrags am 1.1.2008 begründet wurde. Der BFH stellte klar, dass es für die Besteuerung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, nicht auf die Auszahlung des Darlehens.

Da der Vertrag vor dem 1.1.2009 wirksam wurde, war der Anspruch bereits vor diesem Stichtag rechtlich begründet. Der Verlust aus dem Darlehensverzicht kann daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.