Der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts unterliegt der Grunderwerbsteuer, wenn das Grundstück und die öffentlich-rechtliche Aufgabe bei der übertragenden Institution nicht gleichzeitig bestanden.

Hintergrund:

Die Klägerin, ein Studierendenwerk in A, wurde 1991 gegründet und ist für den Bau und die Verwaltung von Einrichtungen für studentisches Wohnen zuständig. Das betreffende Grundstück in der XY Straße in A wurde seit 1971 als Studierendenwohnheim genutzt. Zuvor gehörte es dem Volk und wurde vom Rat der Stadt A verwaltet.

Im Jahr 1991 wurde die Stadt A als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. 2003 wurde das Grundstück auf die Universität der Stadt A übertragen, die ein Erbbaurecht zugunsten der Klägerin einrichtete. Dieses Erbbaurecht sollte der Klägerin die Errichtung und den Betrieb von Studierendenwohnheimen ermöglichen. Das Finanzamt setzte für die Bestellung des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Erwerb steuerfrei sei, und legte Einspruch ein. Der Einspruch wurde jedoch zurückgewiesen, und auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

Entscheidung:

Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG, dass die Bestellung des Erbbaurechts zugunsten der Klägerin steuerpflichtig ist. Der notariell beurkundete Erbbaurechtsvertrag ist ein steuerbarer Vorgang, da Erbbaurechte wie Grundstücke behandelt werden und somit der Grunderwerbsteuer unterliegen. Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn der Erwerb im Rahmen eines Aufgabenübergangs zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt. Dies setzt voraus, dass das Grundstück und die öffentlich-rechtliche Aufgabe vor der Übertragung bei der abgebenden Institution zeitgleich bestanden haben.

Im vorliegenden Fall hatte die Universität jedoch nie gleichzeitig das Eigentum am Grundstück und die Aufgabe der Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims. Die Universität erwarb das Grundstück erst 2003, während die Klägerin seit ihrer Gründung für die Bewirtschaftung des Wohnheims zuständig war. Daher konnte die Bestellung des Erbbaurechts im Jahr 2011 nicht im Zusammenhang mit einem Aufgabenübergang stehen, und die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung waren nicht erfüllt.