Oftmals bedanken sich Steuerpflichtige bei ihren Geschäftspartnern mit kleinen Aufmerksamkeiten am Jahresende. Diese „Sachzuwendungen“ können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger 35 EUR (ohne Umsatzsteuer, falls der Schenkende zum über eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug verfügt) nicht übersteigen. Dies gilt nur für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, dementsprechend z.B. Kunden oder Geschäftsfreunde. Sobald der Betrag der Gesamtgeschenke an einen Empfänger in einem Wirtschaftsjahr 35 EUR überschreitet, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit komplett.
Da der Fiskus bei Geschenken bis 10 EUR davon ausgeht, dass es sich um Steuerwerbeartikel handelt, sind diese eine Ausnahme und die Aufzeichnungspflicht der Empfänger entfällt somit. Der Zuwendende hingegen darf Aufwendungen versteuern, sofern diese 10.000 EUR pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30% (hinzu kommen Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) nicht überschreiten. Dieser Aufwand zählt nicht zu den Betriebsausgaben! Den Empfänger ist von der Steuerübernahme zu informieren.
Bei Geschenken, die aus persönlichem Anlass, wie beispielsweise Geburtstag, Hochzeit, Kindergeburt oder ein Jubiläum übergeben werden, müssen, solange sie 40 EUR nicht überschreiten, auch nicht pauschal besteuert werden. Wird dieser Wert jedoch überschritten, sind diese als Betriebsausgabe absetzbar.