Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen wegen des neuen Geldwäschegesetzes in Zukunft mit erweiterten Anforderungen rechnen. Dazu gehören insbesondere Meldepflichten zum Transparenzregister.

 

Das ändert sich ab 26.6.2017

Wirtschaftlich Berechtigte, die hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts oder speziellen Treuhandgestaltungen tätig sind, müssen an ein sog. Transparenzregister gemeldet werden. Diese Meldepflicht gilt erstmals zum 1.10.2017.

Die wirtschaftlich Berechtigten einer GbR sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

Gemeldet werden Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten.

Weitere Meldepflichten bestehen z. B., wenn

  • Vermögensgegenstände mit einer strafbaren Handlung in Zusammenhang stehen, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte.
  • Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
  • der Mandant als Vertragspartner seine Pflichten zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt.

Darüber hinaus wurde ein internes Whistleblowing-System eingerichtet, das es Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich zu melden.

Außerdem besteht die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung relevanter Daten, die zur Überprüfung der Identität benötigt werden.