Die Frage, ob ein Altersentlastungsbetrag verlusterhöhend wirkt, wird normalerweise bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags entschieden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verlustrücktrag in Höhe des geltend gemachten Verlusts beantragt wird. Hierüber wird ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres entschieden.

Hintergrund:

Der Kläger erzielte 2017 neben positiven Einkünften Veräußerungsverluste. Das Finanzamt setzte zunächst die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Verluste fest, was der Kläger anfocht. Während des Verfahrens änderte das Finanzamt die Festsetzung mehrfach und berücksichtigte schließlich die Verluste, wodurch die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt wurde.

Am 10.3.2021 erließ das Finanzamt einen Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2017, der einen Verlustvortrag von 194 EUR feststellte, basierend auf negativen Einkünften von 25.194 EUR und einem Verlustrücktrag von 25.000 EUR. Der Altersentlastungsbetrag wurde nicht berücksichtigt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und brachte ihn ins Klageverfahren ein.

Entscheidung:

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und änderte den Bescheid dahingehend, dass die verbleibenden negativen Einkünfte zum 31.12.2017 auf 27.078 EUR und der Verlustrücktrag auf 27.078 EUR festgesetzt wurden, wodurch der verbleibende Verlustvortrag auf 0 EUR festgelegt wurde.

Revision:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Klage unzulässig sei, da dem Kläger die erforderliche Beschwer fehlt. Der Kläger wandte sich nach Erledigung der Hauptsache nur noch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und begehrte die Herabsetzung von 194 EUR auf 0 EUR.

Der BFH stellte fest, dass die Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres entschieden wird. Kommt es zu einem vollständigen Ausgleich oder Rücktrag des Verlustes, entfällt der Verlustvortrag und die entsprechende Feststellung. Daher war die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags als unzulässig abzuweisen.