Eine neue zentrale Vorschrift soll die Datenübermittlungspflichten bezüglich Form, Rechten und Pflichten der Betroffenen vereinheitlichen.
Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist es, das Verfahrensrecht zukunftsfester, rechtssicherer und besser handhabbar zu machen. Darüber hinaus dient sie der Verschlankung des Steuerrechts, da in einer Zentralnorm die Datenübermittlungsvorschriften innerhalb der Abgabenordnung geregelt werden. Damit entstehen aber keine neuen Datenübermittlungspflichten und auch keine Erweiterungen bestehender Datenübermittlungspflichten.
Das ändert sich ab 2017
Die Daten müssen zukünftig bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahrs übermittelt werden. Zudem müssen die Datensätze mindestens Angaben zur Identifizierung des Datenübermittlers, des betroffenen Steuerpflichtigen und zur eindeutigen Bestimmbarkeit des jeweiligen Datensatzes enthalten. Die datenübermittelnde Stelle muss den Steuerpflichtigen über den Umfang der übermittelten Daten informieren.
Die übermittelten Datensätze werden bis zu 7 Jahre nach dem Besteuerungszeitpunkt gespeichert.
Falsche bzw. unzutreffend übermittelte Datensätze müssen sofort korrigiert werden, und zwar bis zum Ablauf des siebten Jahres des auf dem Besteuerungszeitpunkt folgenden Jahres.