Der Bundesrat stimmte am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zu, das Vorschläge der Länder enthält, welche in 2014 nicht mehr realisiert werden konnten. Es enthält eine Vielzahl von kleinen Gesetzesänderungen. Die interessantesten sollen hier zunächst aufgelistet werden:

 

Investitionsabzugsbetrag: Die Neuregelung sieht vor, dass Steuerpflichtige ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für begünstigte künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen bis zu einem Höchstbetrag von unverändert 200.000 € im Jahr gewinnmindernd abziehen können. Eine Investitionsabsicht wird nicht mehr vorausgesetzt. Die bisherige Dokumentationspflicht soll entfallen und durch eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der notwendigen Angaben ersetzt werden (Inkrafttreten am 1.1.2016).

Unterhaltsleistungen: In der Verfahrensdurchführung ist zwar der Sonderausgabenabzug bei der zahlenden Person sichergestellt, nicht jedoch die Versteuerung bei der empfangenden Person. Zur Verfahrenssicherung und -vereinfachung wird für den Zahlenden die Pflicht geregelt, die Identifikationsnummer der den Unterhalt empfangenden Person anzugeben. Die unterhaltene Person wird ihrerseits verpflichtet, ihre Identifikationsnummer der den Unterhalt leistenden Person für diese Zwecke mitzuteilen (Inkrafttreten am 1.1.2016).

Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis: Nunmehr wird gesetzlich klargestellt, dass die aufgrund unrichtigen Steuerausweises geschuldete Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung entsteht (Inkrafttreten – nach Verkündung).

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Bei bestimmten Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der Leistungsempfänger bisher schon Steuerschuldner. Als Bauleistungen gelten nach den Neuregelungen u. a. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Damit werden vor allem Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen erfasst (Inkrafttreten – nach Verkündung).

Grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Bei fehlender Gegenleistung, Umwandlungsvorgänge, Anteilsübertragung oder -vereinigung wird eine sog. Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen, die das Bundesverfassungsgericht für mit der Verfassung unvereinbar erklärte.

Mit der Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes erfolgt die Annäherung der als Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten Werte an den gemeinen Wert und damit an die Regelbemessungsgrundlage, indem die erbschaftsteuerlichen Bewertungsregelungen für Grundbesitz herangezogen werden. Die Regelung gilt grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge.