Da die gesetzliche Altersrente oftmals nicht ausreichen wird, um den Lebensstandard zu halten, wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Insbesondere sollen dadurch mehr Arbeitnehmer als bisher Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge erwerben können.
Die Betriebsrente soll vor allem in kleineren und mittleren Unternehmen mehr verbreitet und Geringverdiener mit Zuschüssen unterstützt werden. Dadurch möchte der Gesetzgeber eine deutlich höhere Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung erreichen.
Das ändert sich ab 1.1.2018
Es wird künftig ein spezifisches Fördermodell für Geringverdiener geben mit sozialrechtlichen Anreizen für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung. Die Mittel aus einer betrieblichen Altersversorgung werden bis zu 200 EUR nicht mehr auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.
Arbeitgeber können künftig keine Garantien mehr zur Höhe der Betriebsrente, sondern nur noch über die gezahlten Beiträge abgeben können (sog. Zielrente). Jedoch werden Arbeitgeber zu einem Zuschuss zur Betriebsrente verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer diese über eine Entgeltumwandlung ansparen. Der Zuschuss beträgt 15 % des Sparbeitrags der Arbeitnehmer. Parallel dazu spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialbeiträge.
Ziel ist, die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente zu vereinfachen und zu optimieren. Dazu ist insbesondere geplant:
- Für die externen Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds bzw. Direktversicherung) wird eine einheitliche prozentuale Grenze eingeführt. Dazu ist vorgesehen, dass eine Zusammenfassung der steuerfreien Höchstbeträge in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu einer einheitlichen Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Dies wird die derzeitige Grenze mit 4 % ggf. zuzüglich eines Zuschlags mit 1.800 EUR für Neuzusagen ersetzen. Zudem ist hierfür, ab 2018 unabhängig vom Zeitpunkt der Versorgungszusage, eine Pauschalbesteuerung möglich. Dies jedoch unter Gegenrechnung der pauschal besteuerten Zuwendungen auf den Höchstbetrag, maximal aber um 3 % der Beitragsbemessungsgrenze.
- Ergänzend wird für Abfindungen, die in eine betriebliche Altersversorgung fließen, der bisherige Betrag mit 1.800 EUR durch eine dynamische Grenze i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ersetzt. Auch entfällt die Gegenrechnung des in den letzten 7 Jahren in Anspruch genommenen steuerfreien Volumens. Bestehen hingegen in der betrieblichen Altersversorgung Lücken, z. B. durch Entsendung ins Ausland, Elternzeit, Sabbatjahr, können die fehlenden Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden.
- Zusatzbeiträge des Arbeitgebers, die zunächst zur Absicherung der reinen Beitragszusage genutzt und den Arbeitnehmern nicht unmittelbar gutgeschrieben werden, bleiben bei Leistung des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung steuerfrei. Als Ausgleich unterliegt die spätere Betriebsrente der nachgelagerten Besteuerung.
- Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird angehoben, wovon vor allem Geringverdiener profitieren sollen. Dies bringt eine Erhöhung von 154 EUR auf 175 EUR mit sich.
- Es wurde ein neues steuerliches Förderbetragsmodell geschaffen, das speziell auf Geringverdiener zugeschnitten ist (sog. bAV-Förderbetrag). Ein Arbeitnehmer gilt in diesem Zusammenhang als ein Geringverdiener bis zu einer Lohngrenze von 2.200 EUR monatlich. Spätere Leistungen daraus werden gemäß § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert. Der Arbeitgeber wird für seine zusätzlichen Beiträge in die externen Durchführungswege mittels eines staatlichen Zuschusses gezielt gefördert, indem er den Betrag in der Lohnsteuer-Anmeldung absetzen kann. Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR im Kalenderjahr. Dieser sog. Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR bis höchstens 144 EUR. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber durch Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt grundsätzlich am 1.1.2018 in Kraft. Lediglich die Änderungen zum Produktinformationsblatt und zu den Informationsfristen vor der Auszahlungsphase gelten bereits rückwirkend zum 1.1.2017. Die Regelungen zum Datenabgleichsverfahren treten erst am 1.1.2019 in Kraft, sodass die Sozialhilfeträger für die EDV-technische Umsetzung mehr Zeit haben, aber auch finanzielle Vorsorge treffen können.